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Bauerwirt der
► QUELLEN
Bunge 1851, § 45
Unter Bauerwirthen werden Pächter oder auch Eigenthümer oder Pfandbesitzer von Gesindestellen, d.h. Bauergütern, verstanden.
Gutzeit 1859, 103
Bauer, der ein Bauergesinde (Bauergut) als Eigentümer, Pfandhalter od. Pächter besitzt. - Sobald ein Bauerwirt sein Gesinde abgibt; einen neuen Bauerwirt anpflanzen, 147.
►
QUELLEN (
Informanten)
Busch, Marie von: Reval
Besitzer oder Pächter der Bauerstelle
Bauerwirt Bauer 'Hausherr' 1. Rogosinsky by Werro; 2. Hallist, Kr. Pernau; 3. Estland.