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abdürfen V [h]
Vi de fortgehen dürfen; et lahkuda tohtima
der Beamte darf nicht ab 'von seinem Posten sich entfernen od. entfernt werden'
ich darf nicht ab 'darf nicht absteigen vom Pferde, vom Wagen'
vgl abkönnen, ablassen, abmögen, abmüssen, abreden, absein, absollen, abwerden, abwollen1, abwünschen, siehe auch ab-2

QUELLEN

Gutzeit 1859, 4
abdürfen Ich darf nicht ab: fortgehn; der Beamte darf nicht ab: von seinem Posten sich entfernen od. entfernt werden; ich darf nicht ab: absteigen vom Pferde, vom Wagen.

Sallmann 1880, 80
In zahlreichen Ausdrücken weist ab elliptisch auf die innegehabte Dienststelle hin, so in den bei Dienstboten üblichen Wendungen:
abdürfen, -können, -laßen, mögen, -müßen, -sein, -sollen, -werden, -wollen, sich -wünschen, wo jedesmal zu ergänzen ist: von der bisher innegehabten Stelle, aus dem Dienst; so auch abreden c. acc, einen Dienstboten, bereden, daß er seine Stelle verlaße.

Masing DBWB, 34
abdürfen, (ápdürfən) 1. vom Pferde, Wagen usw. absteigen dürfen. Gtz. I, 4, _ 2. fortgehen dürfen. Gtz. I, 4. _ 3. seine Dienststelle verlassen dürfen. Der Beamte darf nicht ab. Gtz. I, 4. Sallm. 80.


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