† abdürfen V [h]
Vi de fortgehen dürfen; et lahkuda tohtima
▫ der Beamte darf nicht ab 'von seinem Posten sich entfernen od. entfernt werden'
▫ ich darf nicht ab 'darf nicht absteigen vom Pferde, vom Wagen'
‣ vgl abkönnen, ablassen, abmögen, abmüssen, abreden, absein, absollen, abwerden, abwollen1, abwünschen, siehe auch ab-2
► QUELLEN
Gutzeit 1859, 4
abdürfen Ich darf nicht ab: fortgehn; der Beamte darf nicht ab: von seinem Posten sich entfernen od. entfernt werden; ich darf nicht ab: absteigen vom Pferde, vom Wagen.
Sallmann 1880, 80
In zahlreichen Ausdrücken weist ab elliptisch auf die innegehabte Dienststelle hin, so in den bei Dienstboten üblichen Wendungen:
abdürfen, -können, -laßen, mögen, -müßen, -sein, -sollen, -werden, -wollen, sich -wünschen, wo jedesmal zu ergänzen ist: von der bisher innegehabten Stelle, aus dem Dienst; so auch abreden c. acc, einen Dienstboten, bereden, daß er seine Stelle verlaße.
Masing DBWB, 34
† abdürfen, (ápdürfən) 1. vom Pferde, Wagen usw. absteigen dürfen. Gtz. I, 4, _ 2. fortgehen dürfen. Gtz. I, 4. _ 3. seine Dienststelle verlassen dürfen. Der Beamte darf nicht ab. Gtz. I, 4. Sallm. 80.