Ebau der
‣ Varianten: Ebou, Ebouw, Ebow
‣ Belege: (16. Jh.)
de Lostreiber, Badstüber
► QUELLEN
Gutzeit 1864, 219f
Ebau, der. Ein Ebau od. Lostreiber. Kettlers rig. Erlass v. 1567 (für Kurland). s. Ebow.
Ebow der, ′ein Lostreiber od. Badstüber′ In d. Kirchenreform. Kurlands v. 1570 heißt es: ′ein Pirtinek (Badstüber) ohne Land, ein Ebow (Neusasse) od. Lostreiber′. - Der rig. Rat ließ 1553 auf Probstes- und Kellners Acker alle Gebäude u. Gärten zerstören, mit Ausnahme von 5 Höfen, in denen keine Ebowen od. Kamerniken wohnen sollen. In 335. 69. wird erklärt: das lett. Eebuhweetis, einer der sich in ein Gesinde ein- oder ausbauet, ein Badstüber. Stender erklärt Eebuhweetis ′Einwohner der Gesinde′.Wie es nun aber gekommen ist, dass man das lett. Wort in Ebau od. Ebow gekürzt, wäre noch zu erklären. - In 335. 87 (J. 1554) heißt es: die Leute, die auf des Kellners Acker wohnen, sollen keine Ebbouen herbergen. In einem Schriftstück von 1502, das Polizeiverordnungen enthält, steht: w Wol Ebow-Häuser, Häuser von Ebowen.
DRWB II
1175: Neusasse, lett. eebuhweetis
1545 Riga Kämmerei Reg. 251 (keine ehbowen)
1567 Arbusow, Livl. Rb.??? 136 der ebauer1553 Riga Gutzeit (sonst nicht belegt)
Gutzeit 1886, 227
Ebau, Ebo, Ebow, ′Einbauer, Einlieger′ Der älteste Beleg in rig. Polizeio. v. 1502: wanhus mit drey ebohusen affrumen, – also Ebo; der nächstfolgende, ebenfalls aus Riga, v. J. 1553: ′Ebowen oder Kamerniken′ ein dritter aus Riga v. J. 1554: Leute, die auf Kellners Acker wohnen, sollen keine Ebbouen beherbergen; ein vierter aus Kurland v. J. 1567: ′ein Ebau od. Lostreiber′; ein fünfter ebendaher v. 1570: ′ein Ebow od. Lostreiber′. Der angenommene Zusammenhang mit lett. eebuhweetis ist zurückzuweisen, wenigstens die Kürzung dieses zu Ebo od. Ebau nicht zu erklären. Zusammenlautend ist schwed. Åbo ′Bewoner, Besitzer′ von å ′an′ u. bo ′wonen′. Doch wie sollte ein schwed. Wort bei uns Aufname gefunden haben? – Die Aussprache von Ebow ist ohne Zweifel Ebo od. Ebau gewesen u. w st. u geschrieben.
Kiparsky 1936, 83
ebouw, ebau, ebow, ebou m. ′Lostreiber, Badstüber, Einlieger′ (belegt seit 1502 für Riga, seit 1567 für Kurland; UB. II, 2, 304, 305, 306 und Gutzeit I, 219-220; N. 86, 227). An der letzten Stelle bemerkt Gutzeit mit Recht, dass „die Kürzung“ des lett. ìebũvietis ′ein Häusler, der auf dem Grunde eines fremden Gesindes sich aufgebaut hat′ zu Ebau „nicht zu erklären“ sei. - Das bd. Wort ist offenbar eine hybride Bildung aus lett. ie- ′ein-, hinein-′ und mnd. bouw(e) n. ′Bau, Bauwerk, Gebäude, Baulichkeiten′ oder mnd. bouwen ′bauen, errichten′ und dürfte ursprünglich ′das eingebaute Haus (eines Einliegers)′ bezeichnet haben, wie aus den ältesten Belegen, wo von Räumung der ebouwen waninge, ebonhusen und ebowen die Rede ist, noch einigermassen ersichtlich ist.
Bosse 1933, VI
Ebow (lett.) - vgl. Einwohner
Einwohner (hußgenoethe, kamberneck, pirtneck, ebaw) - zeitweise in einem Gesinde eingemieteter Lostreiber, der zuweilen vom Gesindewirt ein Ackerstückchen in Pacht hat.