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Ebow der
‣ Varianten: Ebou, Ebouw
Ebau
de Lostreiber, Badstüber

QUELLEN

Gutzeit 1864, 219
Ebow In der Kirchenreform. Kurlands v. 1570 heißt es: ′ein Pirtinek (Badstüber) ohne Land, ein Ebow (Neusasse) oder Lostreiber′. - Der rig. Rat ließ 1553 auf Probstes und Kellners Acker alle Gebäude und Gärten zerstören, mit Ausnahme von 5 Höfen, in denen keine Ebowen od. Kamerniken wohnen sollen. In 335. 69. wird erklärt: das lett. Eebuhweetis, ′einer der sich in ein esinde ein- und anbauet.ein Badstüber′. Stender erklärt Eebuhweetis ′Einwohner im Gesinde′. Wie es nun aber gekommen ist, dass man das lett. Wort in Ebau od. Ebow gekürzt, wäre noch zu erklären. - In 335. 87 (J. 1554) heißt es: die Leute, die auf des Kellners Acker wohnen, sollen keine Ebbouen herbergen. In einem Schriftstück von 1502, das Polizeiverordnungen enthält, steht: wanhuss mit dren ebohusen affrumen. Wol Ebow-Häuser, Häuser von Ebowen.

DRWB II, 1175
Ebau ′Neusasse′, lett. eebuhweetis
1545 Riga Kämmerei Reg. 251 ( keine ehbowen)
1567 Arbusow, Livl. Rb.??? 136 der ebauer
1553 Riga Gutzeit (sonst nicht belegt)


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