Hupel 1795a, 60f. Fassbier, das, ist 1) gemeines Krugs- oder Bauerbier; 2) was zum Verbrauch allmählig gezapfet wird: beide Bedeutungen im Gegensatz des Bouteillenbiers.
Gutzeit 1864, 273 Fassbier. A. d. g. Bed. bei Hupel gemeines Krugs- od. Bauernbier.