Rat
DAZU:
‣ siehe auch Anrede
► QUELLEN
Hupel 1795a, 187
Rat, sechsstimmiger; vgl. sechsstimmig.
Gutzeit 1887a, 8
Rat. Grimms Wtb. sagt: Rat gehört mit seinem Zeitwort raten zu denjenigen alten gemeingermanischen Wörtern, welchen kein sicher vergleichbares in den urverwandten Sprachen zur Seite steht. — Im Russ. ist рада Rat, d. h. Versammlung und Hilfe, радчiй, радникъ u. радитель Ratgeber u. Mitglied eines städt. Rats. Wenn auch russ., poln. u. czech. rada, — die, wol bemerkt, alle weiblichen Geschlechts sind — deutschen Ursprungs sein sollten, so ist doch Rat zunächst, wie Grimms Wtb. angibt, Gesammtbegriff für alles, was für die leibliche Fürsorge u. Nahrung anzuschaffen u. zu gewähren war (woraus sich die Bed. 3) von Rat, nämlich Vorsorge, Hilfe erklärt). Es kann auch herangezogen werden russ. радъ bereit (etwas zu tun), радѣть sorgen für etwas, радѣтель Woltäter, рачить Sorge tragen um, рачитель Fürsorger u. a. Das russ. дума wird aus dem Altnord, hergeleitet, wie schon früher, so jetzt auch von Miklosich (etymol. Wtb.) als Entlenung „in der ersten Periode“ angesehen und zu дума und думать u. s. w. gestellt goth. döm Sinn, Urteil, ahd. tuom Tat, Urteil, Gericht. Duma u. s. w. eigentlich nur russisch u. bulgarisch.
Einer Stadt. Auß der Bencke zu Rahte gezhogen, 349. IV. 4. J. 1654, d. h. aus der Ältestenbank in den Rat, Ratsherr werden; einen nicht in dem Rath aufnehmen, er habe denn zuvor dem Landesherrn den Huldigungs-Eid u. dem Rath den Bürger-Eid geleistet, 349. VIII. 2. Einen heimlichen geschworenen Rath aus der Bürgerschaft dienstpflichtig zu machen, 349. VII. 4; mit seinem geschworenen Kammer-Rath seine Practiten fortsetzen, ebda. Darum müssen alle Klagen vordem ganzen Rath, und nicht Kümmeret-Rath erörtert werden, 349. IV. 11. — In den Beugefällen ehemals oft mit d. Einem ehrbaren Rade, 257. — Der sechsstimmige Rath, zur Zeit der Statthalterschaftsverfassung, wurde vom eigentlichen Stadt-Magistrat unterschieden und bestand aus dem Stadthaupt und den Stellvertretern oder Wortführern der sechs Bürgerklassen. Hieß auch der gemeine Stadtrath.
Die Bischöfe hatten weltliche Räte und geistliche, das Capitel. Daher: das Capiteln. die Räthe, 369. 17 u. 18; ein Erzstiftischer Rath (u. Tiesenhausen), 350. IV; der H. v. Tiesenhausen u. die andern Erzstiftischen Räthe, ebda; sechs Personen, zwei von unseren Ruthen, zwei aus unserem Orden u. zwei aus der Gemeinheit, 350. XVIII. 1. J. 1554; geloben, die Ritterschaft u. Räthe über hergebrachten Gebrauch und Gewohnheit nicht zu überfahren, 194. R. R. d. J. E. 138.
Statt Titulärrat. Er ist Rat geworden. Da dieser Dienstrang, bis in die 40-er Jahre, viel Bedeutung hatte, so wurden mit Herr Rat und Frau Rätin Personen angeredet, welche dem besseren Mittelstände angehörten und denen man einen ehrenvollen Titel erteilen wollte. Sehr gew. war diese Anrede im Munde rig. Handwerker.
Es geschehe denn mit freiwilliger Bewilligung, Vollbort u. Raht, 155. Henning Chr. 215: „Genehmigung, Vollmacht“.
Gutzeit 1892b, 37
Rat. Sich auf oder in den Rat begeben, ins Rathaus; auf (in) dem Rate, in der Ratsversammlung. In den Rat gemalt werden, Ratsherr werden. Er war 30 Jahr alt, als er in den Rat gewillt wurde.
Seemann von Jesersky 1913, 162
Rat, 1210 seniores Rigensium. 18. Apr. 1226 erste Sitzung der „consules Rigenses“. 19. Sept. 1786 aufgelöst, Statthalterschaft; 29. Dez. 1796 restituiert; Letzte Sitzung 27. Nov. 1889. Seit der Städteordnung von 1877 nur noch Justiz.
Rat, „Herr Rat! Anrede des Distrikts-Polizeioffiziers“
Tobien 1925, 444f.
Rat, Baltischer = „Balt. Konseil“
je 2 Delegierte der 4 Landtage, der 3 Gouvernementsstädte, 8 Delegierte der Landgemeinde.
1905 einberufen (gleichzeitig mit tempotär ... Generalgouvernement). Aufgaben: Ausarbeitung von Gesetzvorschlägen in allen örtlichen Fragen.